Ausnahmen von der vorgeschriebenen Mindestbesichtigungsdauer des Versteigerungsgutes im Versteigerer Gewerbe Zulassung
Ausnahmen von der vorgeschriebenen Mindestbesichtigungsdauer des Versteigerungsgutes im Versteigerer Gewerbe Zulassung
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Die Versteigerin/der Versteigerer muss für die Dauer von mindestens 2 Stunden Gelegenheit zur Besichtigung des Versteigerungsguts geben. Die zuständige Stelle kann Ausnahmen zulassen, wenn den bietenden Personen in anderer Weise hinreichend Gelegenheit gegeben wird, das Versteigerungsgut zu beurteilen.
Die alternative Gelegenheit zur Beurteilung des Versteigerungsguts durch die bietenden Personen kann durch Bereitstellung eines Kataloges, der das Versteigerungsgut dokumentiert, erfolgen.
Voraussetzungen
- nur für eine einzelne Versteigerung
- bei besonderer Diebstahlgefahr
- die Schaffung ausreichender Sicherungsmaßnahmen der Versteigerin/dem Versteigerer nicht zugemutet werden kann
- z.B. bei der Versteigerung einer Vielzahl kleinerer Gegenstände
Welche Gebühren fallen an?
Die Höhe der Gebühren ergibt sich - gemäß Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen Nr. 40.4.2 - je nach Zeitaufwand. Es fallen jedoch mindestens 35,00 EUR und höchstens 590,00 EUR an.