Genehmigung einer Baustellen- und/oder Grundstückszufahrt
Genehmigung einer Baustellen- und/oder Grundstückszufahrt
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Die Herstellung, Erneuerung und Veränderung von Baustellen- und Grundstückszufahrten für Grundstücke an öffentlichen Verkehrsanlagen ist nach Niedersächsischem Straßengesetz (NStrG) genehmigungspflichtig. Im Rahmen der Beantragung einer solchen Genehmigung wird von der zuständigen Fachabteilung der Stadt Winsen (Luhe) geprüft, ob die Zufahrt an der gewünschten Stelle errichtet oder geändert werden kann, und welche technischen Vorgaben dabei eingehalten werden müssen.
Allgemeine Hinweise und Regelungen
Die Herstellung, Erneuerung und Veränderung von Grundstückszufahrten für Grundstücke an öffentlichen Verkehrsanlagen ist nach Niedersächsischem Straßengesetz (NStrG) genehmigungspflichtig. Im Rahmen der Beantragung einer solchen Genehmigung wird von der zuständigen Fachabteilung der Stadt Winsen (Luhe) geprüft, ob die Zufahrt an der gewünschten Stelle errichtet oder geändert werden kann, und welche technischen Vorgaben dabei eingehalten werden müssen. Dabei sollte möglichst wenig Parkraum und / oder Straßenbegleitgrün verloren gehen. Durch die Grundstückszufahrten ist zudem die Leichtigkeit und Sicherheit des fließenden Verkehrs zu wahren und Verkehrsgefährdungen zu vermeiden.
Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast (Kreisstraßen, Landesstraßen: Landkreis Harburg, Betrieb Kreisstraßen) ist, bedarf es der Zustimmung des Trägers der Straßenbaulast. Eine Beantragung der Genehmigung ist dann beim Landkreis Harburg, Betrieb Kreisstraßen nötig.
Jeder Straßenanlieger hat Anspruch auf eine Zufahrt. Damit ist ein Grundstück in der Regel ausreichend erschlossen. Eine zweite Grundstückszufahrt kann nur in begründeten Ausnahmefällen gestattet werden.
Grundsätzlich sind Einzelzufahrten für PKW auf eine Breite von 3,00 m (§ 20 NStrG i. Vm. § 5NBauO und nach RASt 06) zu beschränken.
Soll ein Grundstück durch mehrere Fahrzeuge genutzt werden, so sind die Garagen, Einstellplätze, Carports etc. so auf dem Grundstück anzuordnen, dass diese über eine - 3,00 m breite - Zufahrt erreichbar und nutzbar sind. Bei Grundstücken (z.B. Garagenhöfe) mit höherem Fahrzeugaufkommen ist wegen des Begegnungsverkehrs im Zufahrtsbereich eine Breite von max. 6,00 m vorzusehen. Gewerblich oder landwirtschaftlich genutzte Grundstücke können bei begründetem Bedarf über eine getrennte Zu- und Abfahrt bzw. über eine größere Zufahrtsbreite erschlossen werden.
Zufahrten in Gebieten mit Einzel-, Doppel- oder Reihenhausbebauung sollten zu je zwei Zufahrten an der Grenze benachbarter Grundstücke oder Häuser zusammengefasst werden, damit möglichst viel öffentlicher Parkraum bzw. Straßennebenraum zusammenhängend erhalten bleibt.
Für jede Zufahrt ist immer die kürzeste Verbindung zwischen Anliegergrundstück und öffentlicher Straße zu wählen. Zwischen Garagen und öffentlichen Verkehrsflächen müssen Zu- und Abfahrten von mindestens 3,00 m Länge vorhanden sein.
Fahrbahnen von Zu- und Abfahrten müssen den zu erwartenden Belastungen entsprechend befestigt sein.
Die endgültige Festlegung von Lage, Breite, Aufbau und zu verarbeitendes Material für die Herstellung der Zufahrt erfolgt im Rahmen des Genehmigungsverfahrens unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten und Abwägung von Aspekten der Verkehrssicherheit.
Zufahrten an Kreuzungs- und Einmündungsbereichen sind grundsätzlich unzulässig.
Die genannten Zufahrtsbreiten beziehen sich auf den gesamten Nutzungsbereich der öffentlichen Straßen bzw. Straßennebenflächen.
Die bauliche Gestaltung der Zufahrt hat so zu erfolgen, dass bei Nutzung der Zufahrt durch eine ausreichende Sicht auf Fahrbahn sowie Geh- und Radwege jederzeit eine Gefährdung des Straßenverkehrs ausgeschlossen ist. § 10 StVO ist zu beachten.
Die Lage der Zufahrt / Zufahrten darf ohne erneute Genehmigung nicht verändert werden.
Die Kosten für die bauliche Errichtung und Änderung der Grundstückszufahrt trägt der Grundstückseigentümer, in dessen Interesse die bauliche Änderung erfolgt.
Technische Regeln und Auflagen
Nach § 18 Niedersächsisches Straßengesetz (NStrG) ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, die Gestaltung, Befestigung und Unterhaltung der Einfahrt so auszuführen, dass Sie jederzeit den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung sowie den anerkannten Regeln der Technik entsprechen.
Bei Zufahrten an Straßen mit Hochborden ist der Hochbord im Bereich der Zufahrten abzusenken und mittels Absenksteinen/Schrägsteinen von je einem bzw. zwei Metern an den vorhandenen Bordstein anzugleichen.
Für die Arbeiten im öffentlichen Verkehrsraum ist mindestens 2 Wochen vor Beginn der Bauarbeiten eine Genehmigung der Unteren Straßenverkehrsbehörde zu beantragen. Für Lagerplätze und Baustelleneinrichtungsplätze im öffentlichen Verkehrsraum ist eine Sondernutzung gleichzeitig mit dem verkehrsbehördlichen Antrag erforderlich.
Die Sicherung von Baustellen hat nach den Vorgaben der „Richtlinie für die verkehrsrechtliche Sicherung an Arbeitsstellen an und auf Straßen“ (RSA) sowie den „Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen“ (ZTV-SA) in der jeweils neusten Fassung zu erfolgen.
Es ist sicher auszuschließen, dass bei Bauarbeiten für die Anlage oder Änderung von Zufahrten Leitungsbestände der Versorgungsunternehmen oder anderer Medienträger beschädigt werden. Die entsprechenden Genehmigungen für Aufgrabungen sind vor Beginn der Bauarbeiten separat bei allen Versorgungsunternehmen einzuholen.
Grundlagen für die fachgerechte Durchführung von Arbeiten an Grundstückszufahrten einschl. erforderlicher Bordsteinabsenkungen in öffentlichen Verkehrsflächen sind im Sinne der VOB/B die ZTVA-StB, ZTV-SoB, ZTV Asphalt und ZTV Pflaster StB in der jeweils neusten Fassung.
Eine Ableitung von Oberflächenwasser von dem eigenem Grundstück über die Zufahrt auf den öffentlichen Straßenraum ist nicht zulässig bzw. durch geeignete Maßnahmen (z.B. durch Mulde, Querrinne etc.) zu unterbinden. Durch die Anlage der Grundstückszufahrt dürfen vorhandene Entwässerungseinrichtungen der Straße und der Abfluss von Oberflächenwasser auf Verkehrsflächen nicht beeinträchtigt werden.
Vorhandene, aber nicht mehr benötigte Grundstückszufahrten sind auf Kosten des Antragstellers zurückzubauen.
Die im Zusammenhang mit der Bautätigkeit auftretenden Straßenverschmutzungen sind unverzüglich ohne Aufforderung zu beseitigen. Der § 32 StVO ist zu beachten.
Nach Abschluss der Bauarbeiten hat der Antragsteller / Auftraggeber innerhalb von 10 Werktagen eine Fertigstellungsmeldung an die Stadt Winsen (Luhe), GB III Infrastruktur und Umwelt, Abteilung Straßenbau, zu geben und einen Abnahmetermin zu vereinbaren. Bis zur Abnahme ist der Antragsteller als Veranlasser der Maßnahme bzw. die beauftragte Firma für die Verkehrssicherheit im Bereich der Baustelle voll verantwortlich.
Die Unterhaltungspflicht an Zufahrten und Zugängen an innerörtlichen Gemeindestraßen obliegt nach § 18 (4) Niedersächsisches Straßengesetz (NStrG) den Straßenanliegern bzw. dem Grundstückseigentümer.
Ergänzende bauvorhabenbezogene Auflagen sind vorbehalten.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Der Antrag ist nur gültig und kann bearbeitet werden mit einem Lageplan, in dem die geplante Zufahrt mit Stellplatz eingezeichnet ist. Dieser kann im Online-Antrag hochgeladen werden.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren in Höhe von 72,00 Euro pro Antrag an.
Rechtsgrundlage
Satzung der Stadt Winsen (Luhe) über die Erhebung von Verwaltungsgebühren im eigenen Wirkungskreis, §§ 18 und 20 (NStrG) i. Vm., § 5NBauO, RASt 06, §§ 10 und 32 StVO, RSA, ZTV-SA, VOB/B und VOB/C, ZTVA-StB, ZTV-SoB, ZTV Asphalt und ZTV Pflaster StB in der jeweils gültigen Fassung.
Amt/Fachbereich
GB III Infrastruktur und Umwelt, Sachgebiet 01 Tiefbau/Straßenbau, Herr Tobias Ahrens/Frau Vanessa Viering