Einrichtung einer Parkplatzabsperrung für einen Umzug (Halteverbotszone)
Einrichtung einer Parkplatzabsperrung für einen Umzug (Halteverbotszone)
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Eine Parkplatzabsperrung ist notwendig, wenn das Be- und Entladen eines Umzugtransportes nicht störungsfrei im Straßenverkehr vorgenommen werden kann. Das ist der Fall, wenn der Umzugstransport in einem Bereich stattfinden wird, in dem
- ein Halte- oder Parkverbot gilt,
- das Parken (z. B. auf Parkplätzen - auch Seitenstreifen, auf Bewohnerparken, in einer Kurzparkzone) erlaubt ist
- sich eine Fußgängerzone befindet
- der Gehweg ganz oder teilweise z. B. durch einen Möbellift beeinträchtigt oder blockiert wird.
Die zuständige Stelle erteilt nach Antragstellung eine Anordnung. Diese enthält Angaben darüber, wie der betreffende Bereich zu kennzeichnen ist. Erst nach Erhalt der Anordnung dürfen die betreffenden Verkehrszeichen (Halteverbotsschilder) aufgestellt werden. Die Halteverbotsschilder können bei der zuständigen Stelle oder bei Fachfirmen (Verkehrstechnik), Speditionen und ggf. beim Betriebshof ausgeliehen werden.
An öffentlichen Straßen dürfen ohne vorherige Genehmigung (beispielsweise durch Aufstellen von Mülltonnen) keine Parkplätze eigenmächtig reserviert werden.
Andere Verkehrsteilnehmer müssen ungenehmigte Reservierungen nicht beachten.
Um sicherzustellen, dass ein Umzugswagen im unmittelbaren Bereich der Wohnung parken kann, ist es möglicherweise - je nach Örtlichkeit - erforderlich, ein temporäres Haltverbot einzurichten. Die Antragstellung für die hierfür notwendige verkehrsrechtliche Anordnung kann z. B. durch die Umzugsfirma oder einen Verkehrssicherer erfolgen.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt. Im Einzelfall wird der Landkreis hinzugezogen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Der Antrag sollte folgende Angaben enthalten:
- Vor- und Zuname
- neue und alte Adresse
- Telefon- und Fax-Nummer
- Zweck der Halteverbotszone
- Zeitraum, in dem das Halteverbot gelten soll
- Bereich, in dem die Halteverbotszone eingerichtet werden soll, mit möglichst genauen Angaben (z.B. Straße und Hausnummer) und ggf. unter Beifügen einer Skizze
- Länge der Halteverbotszone (diese richtet sich in der Regel nach der Länge des Umzugsfahrzeuges)
- ggf. das Datum, an dem die Halteverbotszone eingerichtet werden soll
Der Antrag ist schriftlich zu stellen und sollte folgende Angaben enthalten:
- Vor- und Zuname
- neue und alte Adresse
- Zweck des Haltverbots
- Zeitraum, in dem das Haltverbot gelten soll
- Bereich, in dem das Haltverbot eingerichtet werden soll, mit möglichst genauen Angaben (z.B. Straße und Hausnummer) und ggf. unter Beifügen einer Skizze
- Länge des Haltverbots (diese richtet sich in der Regel nach der Länge des Umzugsfahrzeuges)
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren für die Anordnung und den Verleih der Halteverbotsschilder an.
Die Verwaltungsgebühr beträgt mind. 30,00 Euro für einen Tag.
Die Kosten für die Aufstellung der Beschilderung sind nicht Bestandteil der Genehmigungsgebühren und fallen zusätzlich an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Der Antrag muss rechtzeitig gestellt werden.
Die Halteverbotsschilder müssen je nach Ort der Antragstellung drei bis vier Tage vor dem Umzugstermin aufgestellt werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Der Antrag ist grds. mind. 14 Tage vor dem gewünschten Gültigkeitszeitraum einzureichen.
Die Haltverbotsschilder müssen mind. drei volle Tage vor dem Umzugstermin aufgestellt werden.
Rechtsgrundlage
§ 45 Straßenverkehrsordnung (StVO)
Bemerkungen
Muss eine Halteverbotszone kurzfristig eingerichtet werden, sollte der Antrag persönlich gestellt werden.
Gilt für den Bereich vor der geplanten Be- und Entladezone ein absolutes Halteverbot, muss eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden, um dort parken zu dürfen. In Bereichen mit eingeschränktem Halteverbot darf dagegen be- und entladen, wenn dies ohne Verzögerungen geschieht.
Stehen am Umzugstag trotz aufgestellter Schilder Fahrzeuge in der Halteverbotszone und behindern den Umzug, kann das Abschleppen der Fahrzeuge veranlasst werden lassen. Die Abschleppkosten müssen die Fahrzeughalter tragen.