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Einrichtung einer Parkplatzabsperrung für einen Umzug (Halteverbotszone)


Leistungsbeschreibung

Eine Parkplatzabsperrung ist notwendig, wenn das Be- und Entladen eines Umzugtransportes nicht störungsfrei im Straßenverkehr vorgenommen werden kann. Das ist der Fall, wenn der Umzugstransport in einem Bereich stattfinden wird, in dem

  • ein Halte- oder Parkverbot gilt,
  • das Parken (z. B. auf Parkplätzen - auch Seitenstreifen, auf Bewohnerparken, in einer Kurzparkzone) erlaubt ist
  • sich eine Fußgängerzone befindet
  • der Gehweg ganz oder teilweise z. B. durch einen Möbellift beeinträchtigt oder blockiert wird.

Die zuständige Stelle erteilt nach Antragstellung eine Anordnung. Diese enthält Angaben darüber, wie der betreffende Bereich zu kennzeichnen ist. Erst nach Erhalt der Anordnung dürfen die betreffenden Verkehrszeichen (Halteverbotsschilder) aufgestellt werden. Die Halteverbotsschilder können bei der zuständigen Stelle oder bei Fachfirmen (Verkehrstechnik), Speditionen und ggf. beim Betriebshof  ausgeliehen werden.

An öffentlichen Straßen dürfen ohne vorherige Genehmigung (beispielsweise durch Aufstellen von Mülltonnen) keine Parkplätze eigenmächtig reserviert werden.
Andere Verkehrsteilnehmer müssen ungenehmigte Reservierungen nicht beachten.

Spezielle Hinweise

Um sicherzustellen, dass ein Umzugswagen im unmittelbaren Bereich der Wohnung parken kann, ist es möglicherweise - je nach Örtlichkeit - erforderlich, ein temporäres Haltverbot einzurichten. Die Antragstellung für die hierfür notwendige verkehrsrechtliche Anordnung kann z. B. durch die Umzugsfirma oder einen Verkehrssicherer erfolgen. 

Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt. Im Einzelfall wird der Landkreis hinzugezogen.

Der Antrag sollte folgende Angaben enthalten:

  • Vor- und Zuname
  • neue und alte Adresse
  • Telefon- und Fax-Nummer
  • Zweck der Halteverbotszone
  • Zeitraum, in dem das Halteverbot gelten soll
  • Bereich, in dem die Halteverbotszone eingerichtet werden soll, mit möglichst genauen Angaben (z.B. Straße und Hausnummer) und ggf. unter Beifügen einer Skizze
  • Länge der Halteverbotszone (diese richtet sich in der Regel nach der Länge des Umzugsfahrzeuges)
  • ggf. das Datum, an dem die Halteverbotszone eingerichtet werden soll
Spezielle Hinweise

Der Antrag ist schriftlich zu stellen und sollte folgende Angaben enthalten:

  • Vor- und Zuname
  • neue und alte Adresse
  • Zweck des Haltverbots
  • Zeitraum, in dem das Haltverbot gelten soll
  • Bereich, in dem das Haltverbot eingerichtet werden soll, mit möglichst genauen Angaben (z.B. Straße und Hausnummer) und ggf. unter Beifügen einer Skizze
  • Länge des Haltverbots (diese richtet sich in der Regel nach der Länge des Umzugsfahrzeuges)

Es fallen Gebühren für die Anordnung und den Verleih der Halteverbotsschilder an.

Spezielle Hinweise

Die Verwaltungsgebühr beträgt mind. 30,00 Euro für einen Tag.

Die Kosten für die Aufstellung der Beschilderung sind nicht Bestandteil der Genehmigungsgebühren und fallen zusätzlich an. 

Der Antrag muss rechtzeitig gestellt werden.

Die Halteverbotsschilder müssen je nach Ort der Antragstellung drei bis vier Tage vor dem Umzugstermin aufgestellt werden.  Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Spezielle Hinweise

Der Antrag ist grds. mind. 14 Tage vor dem gewünschten Gültigkeitszeitraum einzureichen.

Die Haltverbotsschilder müssen mind. drei volle Tage vor dem Umzugstermin aufgestellt werden. 

Spezielle Hinweise

§ 45 Straßenverkehrsordnung (StVO)

Muss eine Halteverbotszone kurzfristig eingerichtet werden, sollte der Antrag persönlich gestellt werden.

Gilt für den Bereich vor der geplanten Be- und Entladezone ein absolutes Halteverbot, muss eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden, um dort parken zu dürfen. In Bereichen mit eingeschränktem Halteverbot darf dagegen be- und entladen, wenn dies ohne Verzögerungen geschieht.

Stehen am Umzugstag trotz aufgestellter Schilder Fahrzeuge in der Halteverbotszone und behindern den Umzug, kann das Abschleppen der Fahrzeuge veranlasst werden lassen. Die Abschleppkosten müssen die Fahrzeughalter tragen.

Text überprüft durch die AG Kommunenredaktion