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Antrag auf Eintragung einer Übermittlungssperre in das Melderegister


Leistungsbeschreibung

Nach dem Meldegesetz können Sie der Weitergabe Ihrer Daten (Übermittlungssperre) für die nachstehenden Fälle ohne Angabe von Gründen in Schriftform widersprechen:

    • Träger von Wahlvorschlägen (Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber) im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen und Abstimmungen
    • Presse und Rundfunk sowie Mitglieder parlamentarischer und kommunaler Vertretungskörperschaften über Alters- und Ehejubiläen
    • Adressbuchverlage
    • Öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften über Familienangehörige
    • Datenübermittlung an das Bundesamt für Wehrverwaltung zur Zusendung von Informationsmaterialien

Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt. Der Widerspruch gilt nur für die eine zuständige Stelle, bei welcher dieser eingelegt wurde.

Übermittlungssperren werden in der Regel sofort bearbeitet und sind kostenfrei.

Es müssen keine Fristen beachtet werden.