BIS: Templatebasierte Anzeige (alt)

Links & Onlinedienste

Antrag auf Eintragung einer Auskunftssperre in das Melderegister


Leistungsbeschreibung

Die Auskunftssperre wird durch die zuständige Stelle eingerichtet. Weitere beteiligte Stellen, wie die der vorherigen Wohnung und die für eventuell vorhandene weitere Wohnungen zuständigen Stellen, werden unterrichtet.

Einrichten einer Auskunftssperre im Melderegister

Bei der Auskunftssperre werden personenbezogene Daten in begründeten Fällen nicht weiter gegeben. Die Einrichtung soll den betroffenen Bürger vor Nachteilen schützen, die ihm aus der Offenbarung gegenüber Dritter entstehen könnten, wenn eine Gefahr für Leib und Leben besteht.

Rahmen

Für die Einrichtung müssen Sie einen schriftlichen Antrag im Einwohnermeldeamt stellen und die Gefahr für Leib und Leben durch Vorlagen von geeigneten Unterlagen belegen können.

Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in der die antragstellende Person ihren Wohnsitz hat.

Formloser Antrag mit Nachweisen zur Glaubhaftmachung, dass eine Gefahr besteht (z.B. Gerichtsurteil und Polizeibericht)

Die Auskunftssperre wird auf zwei Jahre befristet. Sie kann auf Antrag oder von Amts wegen verlängert werden, sofern sich die Voraussetzungen nicht geändert haben. Die betroffene Person muss vor Aufhebung der Sperre benachrichtigt werden, soweit sie erreichbar ist. 

Bundesmeldegesetz (BMG)