Bewohnerparkausweis
Bewohnerparkausweis
Leistungsbeschreibung
Einen Bewohnerparkausweis kann bei der Stadt Winsen (Luhe) beantragen, wer Bewohnerin/Bewohner im Bereich der Bewohnerparkzone A ist, sofern die u. g. Voraussetzungen erfüllt sind. Der Bereich umfasst die Straßen Haselhorsthof, Kranwallstraße, Runde Straße und den nördlichen Teil der Schmiedestraße (nördlich der Brauhofstraße). Der Bewohnerparkausweis berechtigt dazu, auf den bewirtschafteten Flächen in der Parkrechtzone zu parken, ohne eine Parkscheibe auslegen zu müssen.
Der Antrag kann hier als Online-Antrag eingereicht werden.
Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Bewohnerparkausweises ist eine neue Antragstellung erforderlich. Hierfür gelten die Voraussetzungen und Gebühren wie bei einer Erstbeantragung. Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist nicht möglich.
Voraussetzungen
Einen Bewohnerparkausweis erhält, wer
- mit Hauptwohnung in der Bewohnerparkzone gemeldet ist und dort auch tatsächlich wohnt,
- über keine private Parkmöglichkeit (Garage/Stellfläche) in der Nähe der Wohnung/des Hauses verfügt (Eigentum oder Miete) und
- regelmäßig ein Kraftfahrzeug nutzt, welches auf seinen Namen zugelassen ist oder ihm zur dauerhaften und regelmäßigen Nutzung überlassen wurde. Ein entsprechender Nachweis ist vorzulegen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Abgeschickter Online-Antrag oder unterschriebenes Antragsformular
- Personalausweis oder Reisepass zum Identitätsnachweis
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
- gegebenenfalls die Bescheinigung über die Fahrzeugnutzung
Bei schriftlicher Beantragung sind die oben genannten Unterlagen in Kopie beizufügen.
Welche Gebühren fallen an?
Ab dem 01.01.2026 betragen die Gebühren 45 Euro für ein Jahr bzw. 90 Euro für zwei Jahre.
Was sollte ich noch wissen?
Es besteht kein Anspruch auf einen „persönlichen“ Parkplatz. Die Erteilung des Bewohnerparkausweises verbessert lediglich die Chancen, einen wohnungsnahen Parkplatz zu finden. Pro berechtigte Person kann nur ein Bewohnerparkausweis ausgestellt werden.
Die Gebühr ist immer in voller Höhe zu entrichten, auch wenn der Bewohnerparkausweis nicht über den gesamten Genehmigungszeitraum genutzt wird.